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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Skando Service GmbH für den wettbewerblichen Messstellenbetrieb (wMSB)


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern, Zwischen­händlern und Installationspartnern (nachfolgend "Dritte" genannt) als auch mit Endkunden (nachfolgend "Kunde" genannt). Die Geschäfts­bedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote der Skando Service GmbH (nachfolgend "skando energie" genannt) und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende, von den diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese Geschäftsbedingungen ändernden Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich bestätigt sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn skando energie ihnen nicht aus­drücklich widerspricht.


1. Vertragsgrundlagen

1.1. skando energie ist beim Bundes­verband der Energie- und Wasser­wirtschaft e.V. (BDEW) als wettbe­werblicher Mess­stellenbetrieb (wMSB) unter der Codenummer 665132 gelistet. Die von skando energie angebotenen Dienstleis­tungen umfassen die Bereitstellung, die Installation und den Betrieb von Zählern und Smart-Meter-Gateways für verschiedene Energieträger wie z.B. Strom oder Gas (nachfolgend "Zähler" genannt) an der Messstelle des Kunden (Zählpunkt) sowie alle weiteren auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen.

1.2. skando energie hat das Recht, die Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dadurch die wesentlichen Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden, und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, und deren Nichtberücksichtigung die Ausge­wogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelung zur Kündigung. skando energie kann außerdem Anpassungen und Ergänzungen dieser AGB vornehmen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbe­sondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung oder Gesetzeslage ändert und eine oder mehrere Klauseln der Geschäftsbedingungen hiervon betroffen sind. Über entsprechende Änderungen wird skando energie den Kunden rechtzeitig vorab informieren.

1.3. skando energie ist berechtigt, die produktspezifischen Leistungsbe­schreibungen zu ändern, wenn dies aus wichtigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt wird und von der vereinbarten Leistung nicht maßgeb­lich abgewichen wird. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn auf dem Markt technische Neuerungen für die Dienstleistung verfügbar sind oder wenn Dritte ihr Angebot von Vorleistungen ändern, die für die Leistungserbringung von skando energie relevant sind.

1.4. Nach den Ziffern 1.2 und 1.3 beabsichtigte Änderungen werden sechs Wochen nach erfolgter Mitteilung an den Kunden wirksam. Der Kunde kann der Wirksamkeit innerhalb dieser Frist widersprechen. Bei einem Widerspruch hat der Kunde ein fristloses Sonder­kündigungsrecht.


2. Vertragsabschluss

2.1. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von skando energie. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn skando energie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.2. Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AGB von skando energie im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

2.3. Angebote von skando energie sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Angebote von skando energie sind für skando energie 4 Wochen verbindlich. Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass skando energie den Auftrag ausführt oder bereits ausgeführt hat.

2.4. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmen sich zunächst nach dem Vertrag, dann nach der schriftlichen Auftrags­bestätigung durch skando energie. Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch skando energie.

2.5. skando energie kann Subunter­nehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.


3. Allgemeine Leistungsbeschreibung

3.1. skando energie bietet als wett­bewerblicher Messstellenbetreiber Beratungsleistungen durch die Auswertung der über die Zähler erhobenen Verbrauchsdaten eine effizientere Übersicht über den Energieverbrauch, statistische Vergleiche, Hinweise auf mögliche Ersparnisse und Hinweise auf Produkte oder Dienste von Dritten an. Die Validität sämtlicher Dienste (Übersichten, Vergleiche, Hinweise, Transaktionen) basieren auf der Richtigkeit und der Aktualität der übermittelten Daten über den beim Kunden installierten Zähler.

3.2. Soweit skando energie dem Kunden im Rahmen der Verbrauchs­auswertung Hinweise auf Dienst­leistungen oder Produkte fremder Anbieter (Fremdangebote) gibt, ist dem Kunden bekannt, dass diesen Hinweisen vertragliche Absprachen zwischen skando energie und den Fremdanbietern zugrunde liegen können. Derartige Zuordnungen oder etwaige Hinweise auf Fremd­angebote werden ausschließlich automatisch generiert. Die Über­prüfung und Plausibilisierung dieser Hinweise auf das individuelle Verbrauchsverhalten des Kunden obliegt dem Kunden. skando energie übernimmt keinerlei Haftung oder Garantie für die Erhältlichkeit etwaiger Dienstleistungen oder Produkte von Fremdanbietern gemäß dem erteilten Hinweis.

3.3. Der Kunde willigt ein, dass sämtliche Leistungen von skando energie ausschließlich über das Internet auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung und automatisiert auf Basis der erhobenen Verbrauchsinformationen und statistischer Vergleichszahlen erbracht und gespeichert werden.


4. Keine Finanz-, Steuer oder Rechtsberatung

4.1. skando energie erbringt mit dem eigenen Dienstleistungsangebot keine Beratung in Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatungs­angelegenheiten.

4.2. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, zu prüfen, ob die von skando energie aus der Verbrauchs­auswertung abgeleiteten Informatio­nen und Fremdangebote tatsächlich seinen Bedürfnissen entsprechen.


5. Laufzeit, Kündigung, Umzug

5.1. Soweit mit dem Kunden schrift­lich nicht anders vereinbart wurde, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 36 (sechsunddreißig) Monaten. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit schriftlich ordentlich gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat von jedem Vertrags­partner gekündigt werden.

5.2. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5.3. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch skando energie nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist liegt insbesondere vor, wenn der Kunde (a) mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug gerät oder (b) gegen wesentliche Kundenobliegenheiten verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abstellt.

5.4. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

5.5. Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet und beruht diese Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, so ist dieser verpflichtet, die vertragliche Vergütung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu zahlen.

5.6. Im Umzugsfall steht dem Kunden das Sonderkündigungsrecht zu, den Vertrag mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Vertragsjahres zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer amtlichen Ummeldebestätigung.


6. Voraussetzungen für die Leistungserbringung

6.1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienstleistung "Messstellenbetrieb" ist die Installation eines von skando energie zur Verfügung gestellten Zählers für jede Abnahmestelle beim Kunden sowie einer Analyse-Software.

6.2. Die dem Kunden für die Vertragsdauer überlassenen Zähler und die Software bleiben Eigentum von skando energie. Bei Beeinträch­tigung des Eigentumsrechts durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust ist skando energie unverzüglich zu informieren. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann skando energie den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadenersatz verlangen. Im Falle der Zerstörung des bzw. der Zähler durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten hat der Kunde die erforderlichen Reparaturkosten bzw. bei Unmöglichkeit der Reparatur die Austauschkosten zu ersetzen. Für die Analyse-Software gilt das gleiche, vorausgesetzt der Kunde hatte Zugang zu dieser.

6.3. skando energie behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang der technischen Entwicklung oder Veränderungen von regulatorischen oder anderen für die Leistungs­erbringung wesentlichen Umständen anzupassen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Ferner behält sich skando energie das Recht vor, Leistungen zu ändern sowie Änderungen der Technik oder Systeme vorzunehmen, auch wenn dies bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen in den System­einstellungen erforderlich macht und für den Kunden zumutbar ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Kunde verpflichtet, auf das Änderungsverlangen innerhalb der von skando energie angemessenen gesetzten Frist zu reagieren. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht, kann skando energie den Vertrag in entsprechender Anwendung von Ziffer 5.3. kündigen.

6.4. skando energie ist berechtigt, die Dienstleistung vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffent­lichen Sicherheit, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von z.B. Spam und Computerviren oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die genannten Einschränkungen aufgrund von Wartungs-, Installations- und Umbauarbeiten sind vom Kunden zu dulden und werden in angegebene Verfügbar­keitszeiten nicht eingerechnet.

6.5. Unvorhersehbare, unvermeid­bare und außerhalb des Einfluss­bereichs von skando energie liegende und von skando energie nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikationsverbindungen oder Netzelementen anderer Netzbetreiber, auf die skando energie im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistung zurückgreifen muss, entbinden skando energie für ihre Dauer sowie einer ange­messenen Anlauffrist von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

6.6. Die wegen der Wartung von Geräten und Leitungen notwendige Betriebsunterbrechungen sind vom Kunden zu dulden.

6.7. Im Rahmen einer funkbasierten Internetanbindung des Zählers kann wegen technischer Änderungen an den Funkanlagen sowie sonstiger Maßnahmen die Leistungser­bringung vorübergehend einge­schränkt sein. Ferner kann es durch atmosphärische Bedingungen und topographische Gegebenheiten und Hindernisse zu Störungen der Übertragungsgeschwindigkeit und damit zu einer vorübergehenden Einschränkung des Leistungsumfanges kommen. skando energie wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige vorübergehende Leistungseinschränkungen bzw. Störungen zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken. Netzbetreiberausfälle sind von skando energie nicht zu vertreten. Hierzu gilt Ziffer 6.5. entsprechend.


7. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

7.1. Zur Erbringung einer Dienst­leistung "Messstellenbetrieb" von skando energie hat der Kunde eine Internetanbindung zur Verfügung zu stellen. Verfügt der Kunde über keine Internetanbindung, kann der Kunde die Dienstleistung von skando energie nur in Anspruch nehmen, wenn er skando energie zusätzlich und kostenpflichtig mit der Installation einer funkbasierten Internetanbindung beauftragt. Die Nutzung der Internetanbindung ist auf die Erbringung der Dienstleistung von skando energie beschränkt.

7.2. Der Kunde hat die zur Erbringung der Dienstleistung von skando energie erforderlichen Installationsarbeiten zu dulden. Hierzu gehört insbesondere, dem von skando energie beauftragten Installationspartner Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, die Räumlichkeiten vor dem unbe­rechtigten Zugriff Dritter zu schützen, Obacht auf die von skando energie installierten Geräte zu geben und skando energie jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten zwecks Durchführung von Wartungsarbeiten oder im Falle der Vertragsbeendi­gung zwecks Deinstallation zu gewähren. Zugangstermine werden mit dem Kunden zuvor abgestimmt. Bei Nichteinhaltung von Termin­absprachen ist skando energie berechtigt, eine Aufwandsent­schädigung in Höhe von pauschal 150,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erheben und gesondert zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass skando energie ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. skando energie ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Erstinstallation des Zählers aus vom Kunden zu vertretenden Gründen scheitert.

7.3. Soweit skando energie zur Erbringung einer Dienstleistung dem Kunden Zugangsdaten überlässt, sind diese vom Nutzer geheim zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche aufgrund missbräuchlicher Nutzung des Zählers oder der bereitgestellten funkbasierten Internetanbindung entstandenen Kosten zu tragen.

7.4. Ein Veräußerung der Leistungen und Geräte an Dritte ist unzulässig.

7.5. Störungen der Leistungen sind vom Kunden unverzüglich an skando energie zu melden. Ist die Störung vom Kunden zu vertreten, so hat er die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

7.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Internetanbindung nach den technischen Bestimmungen (TAB) des jeweiligen Netzbetreibers zu betreiben.


8. Gewährleistung

8.1. skando energie gewährleistet die Leistungserbringung nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und nach Maßgabe aller Regelungen dieser AGB. In diesem Rahmen wird skando energie auch etwaige Störungen der Dienstleistung beseitigen.

8.2. Die Dienstleistung "Messstellenbetrieb" ist darauf angelegt, an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag zu funktionieren. Im Rahmen der technisch und ökonomisch sinnvollen Möglichkeiten wird sich skando energie darum bemühen, die Infrastruktur so zu dimensionieren, dass eine maximale Verfügbarkeit bei kurzen Antwort­zeiten zur Verfügung steht.

8.3. skando energie behält sich eine zeitweilige Beschränkung der Verfügbarkeit der Dienstleistung aus den in diesen AGB genannten Gründen vor.


9. Haftung

9.1. Für Schäden beim Kunden (z.B. durch Installationsarbeiten) haftet skando energie nur, falls der Schaden (a) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder (b) im Falle von leichter Fahrlässigkeit, soweit es sich um eine Pflichtverletzung handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im Falle von (b) ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für skando energie vernünftigerweise vorhersehbar waren; dies gilt auch für den Schadensumfang. Im Rahmen dieser Begrenzung gilt als vertragstypischer Schaden eine Haftungssumme bis zu einer Höhe von 2.500,00 Euro pro Schadensfall und für mehrere Schadensfälle in einem Kalenderjahr eine Haftungssumme bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro.

9.2. Die Haftung nach dem Haft­pflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.

9.3. Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, sonstiger Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von skando energie.

9.4. Mündliche Auskünfte und Empfehlungen außerhalb der Leistungserbringung sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

9.5. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der von skando energie empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn skando energie die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

9.6. skando energie übernimmt keine Garantie für die Ausschüttung öffentlicher Fördergelder.


10. Vergütung

10.1. Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte verpflichtet, die sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste bzw. Preisangabe ergeben. skando energie ist berechtigt, alle Entgelte im Voraus zu berechnen.

10.2. Die Leistungen werden in der tariflichen Arbeitszeit von skando energie erbracht. Überstunden­zuschläge, die auf Anordnungen des Kunden beruhen, werden gesondert berechnet. Ferner sind Kosten für Betriebsmittel, Ersatz- und Ver­schleißteile in der Vergütung nicht enthalten.

10.3. Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Soweit der Kunde skando energie keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungs­betrag zehn Werktage nach Rechnungsdatum im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. skando energie ist nicht verpflichtet, Zahlungen per Scheck zu akzeptieren. Hat der Kunde skando energie eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, bucht skando energie den Rechnungsbetrag zehn Werktage nach Rechnungsdatum vom Konto des Kunden ab. skando energie wird den Kunden über die Abbuchungs­frist von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum in jeder Rechnung als Lastschriftankündigungsfrist hinweisen (Vorab-Information bzw. Pre-Notification). Auf Verlangen kann der Kunde zur Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandates verpflichtet werden. Der Kunde kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn keine fristgerechte Zahlung erfolgt.

10.4. Gebühren und Bearbeitungs­kosten aus der Rückbelastung von Lastschriften trägt der Kunde mindestens in Höhe einer Pauschale von 50,00 Euro, sofern die Rück­belastung von ihm zu vertreten ist. skando energie steht der Nachweis höherer, dem Kunden der Nachweis geringerer Bearbeitungskosten offen.

10.5. Eingehende Zahlungen kann skando energie mit älteren fälligen Forderungen und offenen Zinsen oder Kosten verrechnen.


11. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

11.1. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt

11.2. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn seine Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

11.3. Der Kunde darf Ansprüche gegen skando energie nicht ohne Zustimmung von skando energie an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.


12. Datenschutz

12.1. Soweit für die vertragsgegen­ständliche und ordnungsgemäße Erbringung der von skando energie erbrachten Dienstleistung erforderlich, erhebt, speichert und verarbeitet skando energie alle über den Zähler generierten Daten zu den nach diesem Vertrag vorgesehenen Verarbeitungszwecken. Der Kunde willigt hierbei ausdrücklich darin ein, dass (a) alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des in diesen AGB niedergelegten Vertrags­zwecks und zu dem nachfolgend dargelegten Umfang notwendig sind, von skando energie erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Dies gilt für Bestandsdaten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon) sowie für Nutzungsdaten (z.B. Verbrauchsdaten, Benutzer­name, Kennwort, IP-Adresse), (b) die durch einen intelligenten Zähler ggf. automatisch erfassten Verbrauchs­daten mittels elektronischer Datenverarbeitung dahingehend aufbereitet werden dürfen, dass der persönliche Verbrauch und dessen Zusammensetzung anschaulich abgebildet und durch Datenanalyse einzelnen Verbrauchern zugeordnet werden darf, (c) dem Kunden auf Grundlage seiner Verbrauchsdaten und statistischer Verfahren ggf. Hinweise auf mögliche Ersparnisse und andere finanzielle Vorteile gegeben werden dürfen, (d) dem Kunden auf Grundlage seiner Verbrauchsdaten relevante Angebote und Werbung (auch von Drittunter­nehmen) angezeigt werden dürfen, (e) alle abrechnungsrelevanten Verbrauchsdaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dem Energieversorger des Kunden zur Verfügung gestellt werden dürfen und (f) die Nutzungsdaten des Kunden unter anderem mit Hilfe von Cookies erhoben, verarbeitet und genutzt und für Zwecke der Systemoptimierung eingesetzt werden dürfen.

12.2. Im Übrigen gelten die in unserer Datenschutzerklärung zusammengefassten Bestimmungen.


13. Sonstiges

13.1. skando energie ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in Teilen oder im Ganzen an mit skando energie verbundene Unternehmen (vgl. § 15 ff. AktG), Rechtsnachfolger oder Übernehmer von Betriebsteilen zu übertragen. skando energie wird den Kunden entsprechend schriftlich hierüber unterrichten.

13.2. Sofern nach diesen Vertrags­bedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, können diese auch durch Übermittlung per E-Mail erfolgen.

13.3. Gerichtsstand für alle Streitig­keiten aus und im Zusammenhang mit dem durch diese Vertrags­bedingungen begründeten Vertragsverhältnis ist Hannover, sofern der Kunde eingetragener Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Gewerbes gehört.

13.4. Sollte einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksam­keit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertrags­partner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der un­gültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Regelungslücken.

13.5. Für sämtliche Rechtsbeziehun­gen zwischen skando energie und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.


Hannover, 1. Januar 2025
Skando Service GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Skando Service GmbH für die Energiedaten-Management-Software (skando EDMS)


1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Software­bedingungen gelten für Rechts­geschäfte (hier für die Lieferung und Lizenzierung von Software) zwischen der Skando Service GmbH (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend "Lizenznehmer" genannt).

1.2. Software im Sinne dieser Bedingungen sind vom Lizenzgeber standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG einschließlich des Entwurfsmaterials und der gemäß Punkt 5 überlassenen Unterlagen. Der Leistungsumfang, damit zusammenhängende Software-Leistungen und etwaige Zusatzleistungen sind einzel­vertraglich zu definieren. Die Softwarebedingungen gelten auch für diese Software-Leistungen und Zusatzleistungen.

1.3. Soweit nicht in der jeweiligen Auftragsbestätigung abweichend vereinbart, finden ergänzend zu diesen Softwarebedingungen die AGB für die Lieferung von Hard- und Software Anwendung. Bei Wider­sprüchen zwischen den Geschäfts­bedingungen gehen die nachfolgen­den Softwarebedingungen vor.

1.4. Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil.


2. Rechteeinräumung

2.1. Der Lizenznehmer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation, am vereinbarten Aufstellungsort oder nach Maßgabe der zahlenmäßig vereinbarten Arbeitsplätze bzw. Nutzer zu benutzen. Bei mitgelieferter Hardware ist, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, die Nutzung ausschließlich auf dieser Hardware zulässig. Bei selbstständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierten Hardware oder einer davon abweichenden Anzahl an Arbeits­plätzen bzw. Nutzern bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.2. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des § 69 UrhG daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu nutzen.


3. Vertragsschluss, Vertragsänderung, Vertragsinterpretation

3.1. Angebote des Lizenzgebers gelten im Zweifel als freibleibend. Der Vertrag über die Lieferung und Lizenzierung der Software und den damit zusammenhängenden, einzelvertraglich zu vereinbarenden Software-Leistungen gilt als geschlossen, wenn der Lizenzgeber nach Erhalt der Bestellung des Lizenznehmers den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung vorgenommen hat.

3.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lizenzgebers weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Lizenzgeber unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt.

3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Lieferung und Lizenzierung der Software einschließlich dieser Bedingungen, insbesondere einer Änderung der nachfolgenden Formvorschriften, dessen Kündigung sowie alle sonstigen im Vertrag oder diesen Bestimmungen vorgesehenen oder damit in Zusammenhang stehenden einseitigen Willenser­klärungen bedürfen zu ihrer Gültig­keit der Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Be­stimmungen, gelten als einzel­vertraglich vereinbart, wenn der Lizenzgeber diesen ausdrücklich zustimmt.

3.4. Sofern nicht anders vereinbart, trägt jede Partei die mit der Erstellung, Durchführung und Beendigung des Vertrags verbun­denen eigenen Kosten jeweils selbst.

3.5. Für Zwecke der Vertrags­interpretation wird (in Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelfall) ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Lizenzgeber ein unabhängiger Vertragspartner ist und dass der Lizenzgeber oder dessen Eigentümer, Partner, Mitarbeiter, Berater oder Unteraufnehmer des Lizenzgebers nicht als Vertreter, Gehilfen, Partner, Joint Ventures oder Mitarbeiter des Lizenznehmers bezeichnet bzw. angesehen werden.


4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer verantwortlich für:
a) die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software,
b) die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Informationen bei Individualsoftware,
c) die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate,
d) das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates.


5. Softwarespezifikationen

5.1. Der Lizenzgeber stellt die Softwarespezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung.

5.2. Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren.

5.3. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.

5.4. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezi­fikationen, insbesondere der Einsatzbedingungen sowie die Erlangung etwaiger behördlicher Genehmigungen und Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich.


6. Lieferung, Abnahme und Gefahrtragung

6.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.

6.2. Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.

6.3. Der Versand von Software und Datenträgern bzw. die elektronische Zurverfügungstellung von Software erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.

6.4. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist der Lizenz­geber weder für das Funktionieren des Übertragungsweges noch für die Installation oder für etwaige Prüfungen und die Integration der Software in die bestehende Hard- und Softwareumgebung des Lizenznehmers verantwortlich.

6.5. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer der Behinderung. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, bewaffnete Auseinandersetzungen und terroristische Anschläge, Cyberattacken, der Ausbruch und die Verbreitung von Krankheiten größeren Ausmaßes, Endemien, Epidemien, Pandemien, behördliche Eingriffe und Verbote, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Embargos und Sanktionen, deren Nichteinhaltung den Lizenzgeber einer Strafe oder einem sonstigen Nachteil aussetzen kann, Transport- und Verzollungsverzug, Lieferstopps und Lieferengpässe, Transportschäden, Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferers sowie sonstige Probleme in der Lieferkette. Umstände wie die vorgenannten berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie beim Zulieferer und/oder Unterauftragnehmer des Lizenzgebers eintreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, ist der Lizenzgeber nach dem geschei­terten Versuch einer gütlichen Einigung unter Anwendung von Punkt 12.8 berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten oder mit der Erbringung noch nicht begonnenen Teile des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.

6.6. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit der Lieferung der Software bzw. mit dem Zurverfügungstellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1 und dauert eine Woche.

6.7. Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
a) der Lizenznehmer die Überein­stimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt,
b) der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt oder
c) der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.

6.8. Das Vorliegen unwesentlicher Mängel verhindert die Abnahme jedenfalls nicht. Derartige Mängel sind allenfalls nach den Regeln der Gewährleistung zu behandeln.

6.9. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Abnahme. Ist keine Abnahme vereinbart, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Lieferung oder Über­gabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form auf den Lizenznehmer über.


7. Gewährleistung

7.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen und einzelvertraglich vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewähr­leistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

7.2. Der Lauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahren­überganges gemäß Punkt 6. Die Verjährung tritt unmittelbar mit dem Ende der Gewährleistungsfrist ein.

7.3. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeit­punkt vorhanden war, richtet sich nach den gesetzlichen Gewähr­leistungsbestimmungen.

7.4. Voraussetzung für die Geltend­machung von Gewährleistungs­ansprüchen ist eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung sowie eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge, die dem Lizenzgeber zugeht. In dieser hat der Lizenznehmer nach besten Bemühungen die Abweichung von der Spezifikation, die Bedienschritte, welche zum Mangel geführt haben sowie die Fehlermeldung der Software detailliert bekanntzugeben.

7.5. Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung sind, dass
a) ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, d.h. dass es sich um eine reproduzierbare funktions­störende Abweichung von den vereinbarten Spezifikationen handelt und
b) der Lizenznehmer ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos zur Verfügung gestellte neue Versionen und Updates installiert hat und
c) der Lizenzgeber vom Lizenzneh­mer alle für die Mangel­beseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und
d) dem Lizenzgeber, während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.

7.6. Bei Vorliegen eines gewähr­leistungspflichtigen Mangels kann der Lizenzgeber zunächst nach seinem Ermessen Verbesserung oder Austausch vornehmen. Wenn dies nicht möglich oder mit unverhält­nismäßigen Kosten und Aufwänden verbunden ist, können sich Lizenz­nehmer und Lizenzgeber auf eine Preisminderung einigen.

7.7. Für verbesserte oder ausge­tauschte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Gewähr­leistungsfrist neu zu laufen, endet aber jedenfalls längstens 6 Monate nach dem Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

7.8. Wird die Software vom Lizenz­geber auf Grund von Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Lizenznehmers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Lizenzgebers nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.

7.9. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr
a) für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist; oder
b) für das Zusammenarbeiten der Software mit anderen beim Lizenz­nehmer im Einsatz befindlichen oder geplanten oder abgeänderten Softwareprogrammen; oder
c) für bloß kurzfristige, software­typische Funktionsunterbrechungen bzw. -störungen.

7.10. Zu einem sofortigen Erlöschen der Gewährleistung führen
a) unsachgemäße Handhabung durch den Lizenznehmer oder sonstige befugte Nutzer oder
b) Fehler in der Bedienung durch den Lizenznehmer oder sonstige befugte Nutzer oder
c) lizenzwidrige Benutzung der Software durch den Lizenznehmer oder sonstige befugte Nutzer oder
d) Benutzung durch Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers oder
e) Änderungen an der Software, welche der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers vorgenommen hat, oder
f) Veränderungen der ursprünglich für die Softwareinstallation definierten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder Dritte.

7.11. Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den einzelvertraglich vereinbarten Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Über-einstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

7.12. Mängel in einzelnen Program­men geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.

7.13. Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software sind, mit Ausnahme solcher in Punkt 7 aufgezählten Ansprüche, ausgeschlossen.

7.14. Wartungen (z.B. Fehlerdiagnose und -beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, sowie deren jeweilige Kostentragung sind gesondert zu vereinbaren.

7.15. Die Bestimmungen 7.1 bis 7.14 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

7.16. Sofern nicht anders vereinbart, wird eine gesetzliche Aktuali­sierungspflicht im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen ausgeschlossen.


8. Cybersecurity

8.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Informationstechnologie (IT), wie etwa Hardware, Software, IT-Systeme, Netzwerke, internetfähige Anwendungen, von ihnen verwendete Cloud-Applikationen, gemeinsame IT-Schnittstellen sowie aller darauf enthaltenen Informationen und Daten vor IT-Sicherheitsvorfällen durch angemessene und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Ein "IT-Sicherheitsvorfall" ist jeder Verlust oder unbefugte Löschung, Zerstörung, Änderung, Offenlegung, der unbefugte Zugriff auf oder die unbefugte Kontrolle von IT-Infrastruktur sowie jede sonstige unautorisierte unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf die Infrastruktur einer Partei.

8.2. Der Lizenznehmer ist bei der Lieferung von Software durch den Lizenzgeber allein verantwortlich für die Konzeption, Implementierung und Aufrechterhaltung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheits­konzeptes, welches seine Informationstechnologie schützt. Ein solches Konzept beinhaltet u.a. die Installation von Updates, sobald diese dem Lizenznehmer gemäß den Installationsanweisungen des Lizenzgebers und unter Verwendung der neuesten Produktversionen zur Verfügung stehen, die Befolgung von Sicherheitshinweisen, die Installation von Patches und die Durchführung von damit zusammenhängenden Maßnahmen.

8.3. Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von einem möglichen IT-Sicherheitsvorfall und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch die Sicherheit der IT-Infrastruktur der anderen Vertragspartei beeinträchtigt wird oder werden könnte, so hat die betroffene Vertragspartei den IT-Sicherheitsvorfall zeitnah der anderen Vertragspartei anzuzeigen. Die Anzeige hat die mögliche Ursache und die Art und Weise des IT-Sicherheitsvorfalls zu beschreiben sowie angemessene Angaben zu den vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die IT-Infrastruktur der anderen Partei zu enthalten, soweit zu diesem Zeitpunkt bereits eine vernünftige Beurteilung des Sachverhaltes möglich ist. Eine spätere Beurteilung oder Änderungen einer bestehenden Beurteilung ist der anderen Partei wiederum entsprechend anzuzeigen. Diese Anzeige unterliegt der Geheimhaltung.

8.4. Die von einem IT-Sicherheits­vorfall betroffene Vertragspartei ist jedenfalls verpflichtet, angemessene und in Relation zur Schwere des IT-Sicherheitsvorfalles verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen auf die IT-Infrastruktur der anderen Vertragspartei abzuwenden oder, sofern dies nicht möglich ist, zu begrenzen.


9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

9.1. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben.

9.2. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerb­licher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.

9.3. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte ("Unterauftrag­nehmer"), zu prüfen ("Audit"), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber oder seinen Unterauftragnehmern hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (z.B. Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforde­rung nachzuentrichten. Zu etwaigen Kündigungsmöglichkeiten siehe Punkt 12. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren. Auf jeden Fall sind die Auditkosten vom Lizenznehmer zu ersetzen, wenn durch das Audit wesentliche Vertragsverletzungen oder wesent­liche lizenzwidrige Verhaltensweisen des Lizenznehmers festgestellt wurden.

9.4. Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnah­men sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt.

9.5. Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremd­software), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie dem Lizenznehmer auf Verlangen zur Verfügung.

9.6. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheim­nissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenz­nehmers bzw. Dritte. Das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.


10. Haftung

10.1. Der Lizenzgeber haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers bei grober Fahrlässigkeit ist auf den Netto-Gesamtpreis begrenzt.

10.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer ist ausgeschlossen.

10.3. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.4. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

10.5. Der Lizenzgeber übernimmt für die in Punkt 7.10 e) genannten Fälle keinerlei Haftung.

10.6. Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Verletzung der im Punkt 5.4 übernommenen Verpflichtungen und hält den Lizenzgeber schad- und klaglos.

10.7. Die Regelungen des Punktes 10 gelten für sämtliche Haftungsan­sprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftrag­nehmer und Lieferanten des Lizenzgebers wirksam.


11. Zahlung

11.1. Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsentgelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine mögliche Wertsicherung.

11.2. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

11.3. Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Soweit der Lizenznehmer dem Lizenzgeber keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag zehn Werktage nach Rechnungsdatum im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Lizenznehmers.

11.4. Hat der Lizenznehmer eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, bucht der Lizenzgeber den Rechnungsbetrag zehn Werktage nach Rechnungs­datum vom Konto des Lizenz­nehmers ab. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über die Abbuchungsfrist von zehn Werktagen nach Rechnungs­datum in jeder Rechnung als Lastschriftankündigungsfrist hinweisen (Vorab-Information bzw. Pre-Notification). Auf Verlangen kann der Lizenznehmer zur Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandates verpflichtet werden. Der Lizenznehmer kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn keine fristgerechte Zahlung erfolgt.

11.5. Gebühren und Bearbeitungs­kosten aus der Rückbelastung von Lastschriften trägt der Lizenznehmer mindestens in Höhe einer Pauschale von 50,00 Euro, sofern die Rück­belastung von ihm zu vertreten ist. Der Lizenzgeber steht der Nachweis höherer, dem Lizenznehmer der Nachweis geringerer Bearbeitungskosten offen.

11.6. Der Lizenzgeber ist nicht ver­pflichtet, Zahlungen per Scheck zu akzeptieren.

11.7. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs­ansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Lizenznehmer bedingt.

11.8. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Lizenzgeber über sie verfügen kann.

11.9. Ist der Lizenznehmer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Lizenzgeber, wenn nichts anderes vereinbart ist, unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechts­geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Lizenzgeber nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, dieses sowie andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskasse erfüllen.

In jedem Fall ist der Lizenzgeber berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.


12. Dauer und Vertragsbeendigung

12.1. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach einzelvertraglicher Vereinbarung. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit bzw. ist auf die Nutzungsdauer der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt.

12.2. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes, egal aus welchem Grund, ist der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software, einschließlich überlassener Unterlagen, an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.

12.3. Ungeachtet der Rückgabe bzw. dem Nachweis der Vernichtung der gesamten Software, einschließlich überlassener Unterlagen, und sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist der Lizenzgeber unmittelbar nach Beendigung des Nutzungsrechts berechtigt, sofern technisch möglich, auch den Zugang des Lizenznehmers und/oder des Nutzers zur Software zu sperren.

12.4. Der Lizenznehmer und der Lizenzgeber können den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe im Sinne der Bedingungen gelten insbesondere:
a) eine nicht zu erzielende Einigung über die Abnahme des Pflichtenhefts aufgrund von Umständen, die nicht auf der Seite des Lizenzgebers liegen,
b) die dauerhafte Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Lizenzgeber durch eigenes grobes Verschulden und nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist mit der Leistungs­erbringung in Verzug ist, bzw. wenn der Lizenznehmer seinen in Punkt 4 oder im Einzelvertrag aufgezählten Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung des Lizenzgebers nicht nachkommt.

12.5. Darüber hinaus kann der Lizenzgeber noch aus folgenden wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen:
c) wenn in einem Audit gemäß Punkt 9.3 oder anderweitig vom Lizenz­geber wesentliche oder wiederholte geringfügige Abweichungen von den Lizenzbedingungen nachweislich festgestellt wurden,
d) wenn der Lizenznehmer sich beharrlich weigert, in einem Audit gemäß Punkt 9.3 oder anderweitig vom Lizenzgeber nachweislich festgestellte Abweichungen zu korrigieren,
e) wenn der Lizenznehmer trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug ist,
f) wenn der Lizenznehmer den ihm durch Punkt 15 auferlegten Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zwischen den Vertragspartnern nicht nachkommt.

12.6. Die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag bleiben unberührt. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, die dem Lizenzgeber durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtun­gen entstehen (z.B. für Stehzeiten).

12.7. Falls über das Vermögen des Lizenznehmers ein Insolvenz­verfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Lizenzgeber berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Lizenznehmer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich ist.

12.8 Für Fälle der Kündigung aus wichtigem Grund oder des Rücktritts vom Vertrag sind unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Lizenznehmer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Lizenzgeber erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Lizenzgeber steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits vorgenommener Softwarelieferungen zu verlangen.


13. Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Lizenznehmers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.


14. Datenschutz

14.1. Die Vertragsparteien verpflich­ten sich, im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Rechtsge-schäfts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

14.2. Sollten unter Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen weiterführende datenschutz­rechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts notwendig sein, so werden die Vertragsparteien diese gesondert schriftlich vereinbaren.


15. Einhaltung von Exportbestimmungen

15.1. Der Lizenznehmer hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Embargo- und (Re-)Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen "Exportrecht"), einzuhalten.

15.2. Sofern nicht nach dem Export­recht oder aufgrund entsprechender behördlicher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Lizenznehmer nicht (i) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen (zusammen "Liefergegenstände") von bzw. an einem Standort, von bzw. an dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt bzw. nach dem Exportrecht genehmigungspflichtig ist, herunterladen, installieren, darauf zugreifen oder diese nutzen, (ii) Unternehmen, Personen oder Organisationen, die auf einer (Sanktions-) Liste nach dem Exportrecht aufgeführt sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Partei stehen, Zugang zu den Liefergegenständen gewähren, diese übertragen, (re-)exportieren (einschließlich sog. "deemed (re-)exports") oder anderweitig zur Verfügung stellen, (iii) die Liefergegenstände zu einem nach dem Exportrecht verbotenen Zweck (z.B. in Verbindung mit Rüstungsgütern, Kerntechnik oder Waffen) nutzen, (iv) die vorgenannten Tätigkeiten einem Nutzer der Liefergegenstände ermöglichen.

15.3. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber, dessen verbundene Unternehmen, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbußen und Kosten frei, die in irgendeiner Weise mit der Nichtbeachtung des Punktes 15 zusammenhängen.


16. Allgemeines

16.1. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer zu melden, wenn er sich der Leistung von Unterauftrag­nehmern bedient. Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers bedürfen keiner gesonderten Meldung.

16.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingun­gen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Regelungslücken.

16.3. Sofern nach diesen Vertrags­bedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, können diese auch durch übermittlung per E-Mail erfolgen.

16.4 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.


17. Gerichtsstand und Recht

17.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen, ist ausschließlich das sachlich zustän­dige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers zuständig.

17.2. Für sämtliche Rechtsbeziehun­gen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.


18. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Lizenzgeber nach dem Exportrecht dazu verpflichtet sein kann, den Zugang des Lizenz­snehmers zu den Liefergegen­ständen einzuschränken oder zu sperren.


Hannover, 1. Januar 2025
Skando Service GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Skando Service GmbH für die Lieferung von Hard- und Software


1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Lieferbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte (hier für die Lieferung von Hard- und Software) zwischen der Skando Service GmbH (nachfolgend "Verkäufer" genannt) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend "Käufer" genannt).

1.2. Hard- und Software im Sinne dieser Bedingungen sind Computer samt spezieller Software und Dokumentation. Die Liefer­bedingungen gelten auch für die Erbringung von Leistungen samt dazugehöriger Dokumentation.


2. Angebot

2.1. Soweit im Angebot nicht anders festgelegt, gelten Angebote des Verkäufers als freibleibend.

2.2. Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Käufers gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.3. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden.


3. Vertragsschluss, Vertrags­änderung, Vertragsinterpretation

3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet oder mit der Erbringung der Leistung begonnen hat.

3.2. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen des Verkäufers oder Dritter, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

3.3. Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages (einschließlich einer Änderung der nachfolgenden Formvorschriften), dessen Kündigung sowie alle (sonstigen) im Vertrag oder diesen Bestimmungen vorgesehenen oder damit in Zusammenhang stehenden einseitigen Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

3.4. Sofern nicht anders vereinbart, trägt jede Partei die mit der Erstellung, Durchführung und Beendigung des Vertrags verbun­denen eigenen Kosten jeweils selbst.

3.5. Für Zwecke der Vertragsinter­pretation wird, in Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelfall, ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Verkäufer ein unabhängiger Auftragnehmer ist und dass der Verkäufer oder dessen Eigentümer, Partner, Mitarbeiter, Berater oder Unteraufnehmer des Verkäufers nicht als Vertreter, Gehilfen, Partner, Joint Ventures oder Mitarbeiter des Käufers bezeichnet bzw. angesehen werden.


4. Lieferung

4.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

4.2. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Zertifizierungen durch Dritte („Genehmigungen“) sind vom Käufer zu erwirken. Ebenso sind technische Vorbereitungen, Baufreimachungen, Beistellungen und Kontrollen der Vorleistungen vom Käufer („Vorleistungen“) in vertraglich vereinbartem Umfang und Qualität vorzunehmen. Erfolgen solche Genehmigungen oder Vorleistungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

4.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer der Behinderung. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, bewaffnete Auseinandersetzungen und terroristische Anschläge, Cyberattacken, der Ausbruch und die Verbreitung von Krankheiten größeren Ausmaßes, Endemien, Epidemien, Pandemien, behördliche Eingriffe und Verbote, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Embargos und Sanktionen, deren Nichteinhaltung den Verkäufer einer Strafe oder einem sonstigen Nachteil aussetzen kann, Transport- und Verzollungsverzug, Lieferstopps und Lieferengpässe, Transportschäden, Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten sowie sonstige Probleme in der Lieferkette. Umstände, wie die vorgenannten, berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten und/oder Unterauftragnehmern des Verkäufers eintreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, ist der Verkäufer nach dem gescheiterten Versuch einer gütlichen Einigung unter Anwendung von Punkt 8.5 berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten oder mit der Erbringung noch nicht begonnenen Teile des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Falls zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe für Lieferverzug vereinbart wurde, und nichts Abweichendes vereinbart wird, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5%, insgesamt jedoch maximal 5%, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitere Schadenersatzansprüche aus dem Titel des Verzugs sind bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.

4.6. In Fällen von Punkt 4.4 ist eine Vertragsstrafe nicht anwendbar.

4.7. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware oder die Leistung spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen des Betriebes oder der geschäftlichen Tätigkeit des Käufers als vollständig abgenommen.

4.8. Der Verkäufer hat das Recht, für alle Lieferungen und Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.


5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

5.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gemäß INCOTERMS® 2020 vereinbart.

5.2. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.


6. Zahlung

6.1. Sofern keine Zahlungsbedingun­gen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftrags­bestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

6.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungs­beträge, welche durch Nachlieferun­gen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschluss­summe hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Zu einer Annahme von Schecks ist der Verkäufer nicht verpflichtet.

6.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährungsleistungs­ansprüche oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Käufer bedingt.

6.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

6.6. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer, wenn nichts anderes vereinbart ist, unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäf­ten fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zah­lungsunfähigkeit des Käufers, das heißt, nach zweimaligem Zahlungs­verzug, dieses sowie andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorkasse erfüllen. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vorpro­zessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwalts­kosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.

6.7. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständi­gen Bezahlung der Rechnungs­beträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer, zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung, seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungsabtretung verständigt oder die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

6.8. Der Verkäufer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.


7. Gewährleistung

7.1. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingun­gen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen­den Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

7.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleis­tungsfrist. Diese gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüber­ganges gemäß Punkt 5. Die Verjährung tritt unmittelbar mit dem Ende der Gewährleistungsfrist ein.

7.3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungs­frist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

7.4. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in ange­messener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels kann der Verkäufer zunächst nach seinem Ermessen Verbesserung oder Austausch vornehmen. Wenn dies nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten und Aufwänden verbunden ist, können sich Käufer und Verkäufer auf eine Preisminderung einigen. Ein Rücktritt vom Vertrag aus dem Titel der Gewährleistung ist jedenfalls ausgeschlossen.

7.5. Für verbesserte oder ausge­tauschte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Gewähr­leistungsfrist neu zu laufen, endet aber jedenfalls längstens 6 Monate nach dem Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

7.6. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind dem Ver­käufer die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste, Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten vom Verkäufer ersetzte Materialien und Teile gehen unentgeltlich in dessen Eigentum über.

7.7. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktions­angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

7.8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenü­gender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbe­anspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzu­führen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzu­führen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7.9. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Waren oder Leistungen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

7.10. Die Punkte 7.1 bis 7.9 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

7.11. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird eine gesetzliche Aktualisierungspflicht im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/771 für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen ausgeschlossen.


8. Rücktritt vom Vertrag

8.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.

8.2. Unabhängig von seinen sonsti­gen Rechten ist der Verkäufer be­rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Lieferung der Ware bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer ange­messenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 14 auferlegten Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zwischen den Vertrags­partnern nicht nachkommt.

8.3. Der Rücktritt kann auch hinsicht­lich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

8.4. Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzu­treten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.

8.5. Unbeschadet der Schadenersatz­ansprüche des Verkäufers ein­schließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungs­handlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

8.6. Der Rücktritt ist mittels eines Enschreibens geltend zu machen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

8.7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen übermäßiger Schädigung, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.


9. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informatio­nen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.


10. Haftung des Verkäufers

10.1 Der Verkäufer haftet für Schä­den außerhalb des Anwendungs­bereiches des Produkthaftungs­gesetzes, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers bei grober Fahrlässigkeit ist auf den Netto-Gesamtpreis begrenzt.

10.2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ist ausgeschlossen.

10.3. Bei Nichteinhaltung eventueller Bedingungen für Montage, Inbe­triebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der erforderlichen Genehmi­gungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.4. Sind Vertragsstrafen vereinbart, so sind darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

10.5. Die Regelungen des Punktes 10 gelten, sofern nichts anderes vereinbart, für sämtliche Haftungs­ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel. Sie sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftrag­nehmer und Lieferanten des Verkäufers wirksam.


11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

11.1. Wird eine Ware oder Leistung vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifi­kationen des Käufers angefertigt bzw. erbracht, hat der Käufer diesen bei eventueller Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

11.2. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige techni­sche Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb.

11.3. Der Verkäufer räumt dem Käufer für zur Nutzung von Firmware gewährtes geistiges Eigentum, das nicht ausschließliche, nicht übertrag­bare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, dieses am vertraglich vereinbarten Ort gemäß der vertraglichen Spezifikation und für die dem Vertrag zugrundeliegenden Zwecke zu nutzen. Alle anderen Rechte an geistigem Eigentum sind dem Verkäufer und seinen Lizenzgebern vorbehalten.


12. Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 5 gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmun­gen nicht andere Fristen vorsehen.


13. Datenschutz

13.1. Die Parteien verpflichten sich, im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

13.2. Sollten unter Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen weiterführende datenschutz­rechtliche Vereinbarungen zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts notwendig sein, so werden die Parteien diese gesondert schriftlich vereinbaren.


14. Einhaltung von Exportbestimmungen

14.1. Der Käufer hat bei Weitergabe der gelieferten Waren oder der erbrachten Leistungen, einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Technologie und technischer Unterstützung jeder Art, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Käufer sämtliche anwendbare nationale Export­kontrollvorschriften sowie jene der EU und/oder der USA zu beachten. Sofern es zur Einhaltung von Exportkontrollvorschriften erforder­lich ist, wird der Käufer dem Verkäufer nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Verwendungs­zweck der gelieferten Waren bzw. der erbrachten Leistungen sowie über diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.

14.2. Der Käufer wird vor Weitergabe der Waren bzw. der Leistungen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
a) er nicht durch eine solche Weitergabe, eine Vermittlung von Verträgen über solche Waren oder Leistungen oder das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren oder Leistungen gegen nationale oder internationale Sanktionen und Embargos, insbesondere der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen, auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (z.B. durch unzulässige Umleitung), verstößt;
b) solche Waren oder Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmi­gungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, allfällig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
c) die Regelungen sämtlicher einschlägiger nationaler oder internationaler Sanktionslisten, insbesondere der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen, betreffend den Geschäftsverkehr mit oben genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden oder
d) die von den jeweiligen aktuellen und anwendbaren Versionen der Anhänge der einschlägigen EU-Verordnungen, wie zum Beispiel Nr. 833/2014 idgF und Nr. 765/2006 idgF bzw. vom Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) Nr. 2021/821 idgF, erfassten Waren und Leistungen nicht EU-rechtswidrig (i) direkt oder indirekt, z.B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU), nach Russland oder Belarus ausgeführt oder (ii) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, die Waren bzw. Leistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.

14.3. Für Lieferungen von Waren oder die Erbringung von Leistungen, einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Technologie und technischer Unterstützung jeder Art, die in den einschlägigen Rechtsakten der EU, insbesondere in den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der EU-Verordnung Nr. 833/2014 idgF und/oder in Anhang I der EU-Verordnung Nr. 258/2012 idgF angeführt sind, an Kunden mit Sitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union und außerhalb eines in Anhang VIII der EU-Verordnung Nr. 833/2014 idgF gelisteten Partnerlandes gelten während der Anwendbarkeit der in diesem Punkt genannten Verordnungen jedenfalls auch die nachfolgenden Bestimmungen:

14.3.1. Der Käufer darf die vom Verkäufer im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag vorgenommenen Lieferungen und Leistungen gemäß Punkt 14.3 weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder Belarus verkaufen, exportieren, re-exportieren oder derartige Handlungen zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus vornehmen.

14.3.2. Der Käufer wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Punkt 14.3.1 nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

14.3.3. Der Käufer wird einen angemessenen Überwachungs­mechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltens­weisen von Dritten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Punkt 14.3.1 vereiteln würden.

14.3.4. Ungeachtet eines etwaigen Rücktritts gemäß Punkt 8.2c) ist der Verkäufer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die unverzügliche Vorlage eines Plans zur Behebung der Verletzung einzufordern und bis zur Behebung des Verstoßes gegen Punkt 14.3.1 jegliche Geschäfts­beziehungen mit dem Kunden und/oder einem verbundenen Unternehmen des Kunden zu suspendieren.

14.3.5. Der Käufer stellt dem Ver­käufer innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Punkten 14.3.1 bis 14.3.3 zur Verfügung. Er hat den Verkäufer unverzüglich über Probleme bei der Anwendung der Punkte 14.3.1 bis 14.3.3 zu informieren, einschließlich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Punkt 14.3.1 vereiteln könnten.

14.4. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Punktes 14 hält der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen, Schäden, Strafen und Kosten, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, in vollem Umfang schad- und klaglos. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Punktes 14.3 hat der Käufer zusätzlich eine Vertrags­strafe zu zahlen. Wenn zwischen den Parteien anlässlich der Bestellung der Waren oder Leistungen und in Abhängigkeit von deren Volumen nicht einzelvertraglich anderes vereinbart wird, beträgt diese Vertragsstrafe 5% vom Nettogesamtpreis.


15. Allgemeines

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungülti­gen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Regelungslücken.

15.2. Sofern nach diesen Vertrags­bedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, können diese auch durch übermittlung per E-Mail erfolgen.

15.3 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.


16. Gerichtsstand und Recht

16.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen, ist ausschließlich das sachlich zustän­dige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers zuständig.

16.2. Für sämtliche Rechtsbeziehun­gen zwischen Käufer und Verkäufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.


17. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internatisonalen (Re-)Export­bestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.


Hannover, 1. Januar 2025
Skando Service GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Skando Service GmbH für die Online-Rechnungsprüfung für Privatkunden (Strom-Kosten-Check)


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Bestellung einer individuellen Neuberechnung der Stromkosten-Jahresabrechnung (Strom-Kosten-Check) und den Kauf der neu berechneten Daten über die Service-Website der Skando Service GmbH, zu erreichen unter https://www.skando-service.de.


1. Vertragspartner

1.1. Vertragspartner der Skando Service GmbH für die Neuberech­nung der Stromkosten sind private Endkunden (nachfolgend "Kunde" genannt).

1.2. Vertragspartner der Skando Service GmbH für die Zurver­fügungstellung der energiewirt­schaftlchen Daten ist die ene't GmbH, Weserstraße 9, D-41836 Hückelhoven (nachfolgend "ene't" genannt).

1.3. Vertragspartner der Skando Service GmbH für die Zahlungsab­wicklung ist der Zahlungsanbieter PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (nachfolgend "PayPal" genannt).


2. Leistungsbeschreibung

2.1. Die Skando Service GmbH bietet privaten Endkunden über ein eigens dafür programmiertes Tool die Möglichkeit, die Stromkosten ihrer letzten Jahresabrechnung neu berechnen zu lassen. Dazu werden ausschließlich Daten erfasst, die zur Neuberechnung der Stromkosten an dem jeweiligen Standort benötigt werden. Dies sind die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Standort, der Stromanbieter, der Jahres-Abrechnungs-Zeitraum, der Jahresverbrauch in kWh, der Netto-Arbeitspreis in ct/kWh, der Netto-Jahres-Grundpreis in Euro und eine E-Mail-Adresse für die Zusendung des Strom-Prüfungs-Ergebnisses in Form einer PDF-Datei. Personenbezogene Daten wie der Name des Stromkunden oder die Kundennummer beim Stromanbieter werden nicht erfasst.

2.2. Um private Stromrechnungen mit allen bundesweit zur Verfügung stehenden Stromtarifen vergleichen zu können, kooperiert die Skando Service GmbH mit der ene't GmbH, die auf die systematische Erfassung energiewirtschaftlicher Daten spezialisiert ist. Die tagesaktuellen ene't Marktdaten (Endkundentarife Strom) ermöglichen es für jede bundesdeutsche Marktlokation, exakte Preise im konkreten Wettbewerbsumfeld zu analysieren. Für den Strom-Kosten-Check ermöglichen die Marktdaten den direkten Vergleich zum angestamm­ten Grundversorger genauso wie die Positionsbestimmung zu vorhan­denen Sondertarifen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ene't übermittelten Daten übernimmt die Skando Service GmbH keine Haftung.

2.3. Das Tool der Skando Service GmbH prüft ausschließlich Rechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2022 und bis maximal 30.000 kWh Verbrauch. Wärme­pumpentarife werden nicht geprüft.

2.4. Für die Prüfung bzw. Neube­rechnung wird eine Service-Pauschale von 10,00 Euro inkl. MwSt. erhoben, die sofort fällig wird und über den Zahlungsanbieter PayPal beglichen werden kann. Während sich ähnliche kostenlose Dienste meist durch Stromanbieter-Wechselaufträge finanzieren, verzichtet die Skando Service GmbH auf derartige Verträge und bleibt dadurch auch bei den Prüfungs­ergebnissen gegenüber den Energieversorgern unabhängig.

2.5. Das Tool der Skando Service GmbH prüft keine Stromrechnungen von Stromanbietern, die noch nicht den Kompatibilitäts-Check mit dem Tool bestanden haben. "Bereits geprüfte Stromlieferanten" werden auf der Website aktuell gelistet und können dort über einen gleichlauten­den Link eingesehen werden.

2.6. Für die Prüfung von privaten Stromrechnungen noch nicht gelisteter Stromanbieter (siehe 2.5.) bietet die Skando Service GmbH die Möglichkeit, die Jahresabrechnung digital als Anhang per E-Mail einzureichen. Diese Prüfung bzw. Neuberechnung wird neuen Kunden als kostenloser Service angeboten. Eine weitere kostenlose Prüfung einer Stromrechnung des gleichen Stromanbieters ist ausgeschlossen, da dieser nun als "bereits geprüfter Stromlieferant" geführt und zeitnah auch auf der Website gelistet wird. Sollten sich Prüfungs-Anfragen bezüglich dieses Stromanbieters überschneiden, erhält die zweite Anfrage eine entsprechende Nachricht mit dem Hinweis, die Prüfung der Stromrechnung nun über das Prüfungs-Tool automatisch vornehmen zu können.


3. Bestellablauf, Zahlungsabwicklung

3.1. Um die Stromkosten neu berechnen zu können, muss der Kunde zunächst die unter Punkt 2.1. aufgeführten Daten in die dafür vorgesehenen Formularfelder eintragen. Mit einem Klick auf den Button "Stromkosten neu berechnen" wird die automatische Neuberechnung gestartet. Es folgt ein Hinweis, ob die Neuberechnung erfolgreich war.

3.2. Nach erfolgreicher Neu­berechnung der Stromkosten hat der Kunde die Möglichkeit, das Strom-Prüfungs-Ergebnis als Datensatz zu kaufen. Dazu wird der Kunde zum Zahlungsanbieter PayPal weiter­geleitet, der die zur Bezahlung erforderlichen Daten selbst erhebt. Die Zahlungsabwicklung erfolgt auf Grundlage der PayPal-PLUS-Nutzungsbedingungen. Der Kunde kann mit seiner Kreditkarte, per Sofortüberweisung oder über ein PayPal-Konto bezahlen.

3.3. Um den Bestellvorgang fort­führen zu können, erhält die Skando Service GmbH vom Zahlungsanbieter eine Information über die erfolgte Zahlung, woraufhin das Strom-Prüfungs-Ergebnis direkt auf der noch nicht geschlossenen Website www.skando-service.de eingesehen werden kann. Parallel verschickt die Skando Service GmbH den gekauften Datensatz mit dem Strom-Prüfungs-Ergebnis sowie den Rechnungsbeleg in Form zweier PDF-Dateien an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse.


4. Vertragsabschluss, Rechnungs­stellung, Zahlungsbeleg

4.1. Jede automatisierte Bestellung im Rahmen des Strom-Kosten-Checks stellt ein verbindliches Angebot an die Skando Service GmbH zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Vertrag kommt sofort zustande, wenn der Kunde zunächst den Button "Stromkosten neu berechnen" aktiviert und anschließend auf den Button "Datensatz kaufen" klickt.

4.2. Nach dem Kauf des Datensatzes mit dem Strom-Prüfungs-Ergebnis sendet die Skando Service GmbH einen Zahlungsbeleg (Rechnung) in Form einer PDF-Datei an die zum Bestellzeitpunkt angegebene E-Mail-Adresse. Es wird die in Deutschland gültige Mehrwertsteuer ausgewiesen. Eine Rechnungserstellung in Papierform erfolgt nicht.


5. Rücktritt, Widerruf, Gewährleistung

Aufgrund der individuellen Angaben des Kunden und der sofortigen Vertragserfüllung seitens der Skando Service GmbH ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 2 BGB ausgeschlossen. Es gilt das gesetzliche Mängel­haftungsrecht.


6. Online-Streitbeilegung

Wenn es bei online geschlossenen Dienstleistungs-Verträgen zu Pro­blemen kommt, haben die Vertrags­parteien die Möglichkeit, die Angelegenheit gütlich beizulegen, statt sie vor Gericht zu bringen. Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung zu Verbraucher­angelegenheiten steht Ihnen hier eine Online-Streitbeilegungs­plattform der EU-Kommission zur Verfügung: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm


7. Datenschutz

Die Skando Service GmbH erfasst beim Strom-Kosten-Check aus­schließlich Daten, die zur Neuber­echnung der Stromkosten an dem jeweiligen Standort benötigt werden. Die Datenerfassung erfolgt ent­sprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Näheres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung unter https://skando-service.de/datenschutz.html


8. Werbung, Kundenkommunikation

Wenn der Kunde einen Vertrag über den Kauf einer Dienstleistung mit der Skando Service GmbH schließt und dabei seine E-Mail-Adresse angibt, kann die Skando Service GmbH diese E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für ähnliche Dienstleistungen verwenden. Der Kunde hat jedoch jederzeit das Recht, der Verwendung der E-Mail-Adresse für diesen Zweck zu widersprechen, entweder per Post an Skando Service GmbH, Statiusweg 21, D-30419 Hannover oder per E-Mail an stromrechnung@skando-energie.de.


Hannover, 15. März 2024
Skando Service GmbH


skando energie – Ihr deutschlandweiter Partner für Energieberatung und Energieeinsparung